I. Allgemeines
1. Wir legen unseren Verträgen ausnahmslos die nachfolgenden Bedingungen zugrunde. Mit der Auftragserteilung
erkennt der Vertragspartner unsere Bedingungen an.
2. Entgegenstehenden Bedingungen widersprechen wir hiermit. Sie gelten nur, wenn dies schriftlich
vereinbart wird. Bedingungen des Vertragspartners werden auch dann nicht Vertragsbestandteil, wenn
wir ihnen nicht nochmals widersprechen und die ver- traglich geschuldete Lieferung/Leistung vorbehaltlos
einbringen.
3. Unsere Geschäftsbedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Vertragspartner.
4. Unsere Geschäftsbedingungen liegen und hängen in unseren Geschäftsräumen zur Einsicht aus. Auf Wunsch
senden wir sie auch jederzeit kostenfrei zu.
5. Bei Katalogpreisen werden mit Erscheinen eines neuen Kataloges die alten Preislisten/Kataloge ungültig.
Preisänderungen behalten wir uns aus- drücklich vor.
II. Vertragsabschluss, Vertragsinhalt
1. Ein Vertrag kommt erst mit unserer schriftlichen Auftragsbestätigung oder mit Auslieferung der
vereinbarten Leistungen zustande. Wir sind jedoch verpflichtet, eine etwaige Ablehnung der Bestellung
unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
2. Unsere Angebote erfolgen freibleibend. Der Vertragspartner ist an sein Angebot höchstens einen
Monat gebunden.
3. Sämtliche Vereinbarungen bei Vertragsabschluss sind schriftlich niederzulegen, andere als die nieder- gelegten
sind nicht getroffen. Schriftform gilt auch für Nebenabreden, Zusicherungen und nachträgliche Änderungen,
einschließlich der Vertragsaufhebung als vereinbart.
4. Wir weisen ausdrücklich auf die Rechte hin, die nach dem Urheberrechtsgesetz oder anderen gesetzlichen
Vorschriften für geschützte Software gelten. Wir nehmen diese Rechte in Anspruch. Für von Dritten
bezogene Programme gilt dasselbe entsprechend.
III. Preise und Zahlungen
1. Die Preise verstehen sich als Waren-, Dienstleistungswert ab Werk ohne Skonti und sonstige Nachlässe
zuzüglich Verladung, Verpackung, Fracht und etwaiger Versicherungen sowie zuzüglich der jeweils gültigen
Umsatzsteuer.
2. Die Zahlung hat in „2“ spesenfrei und ohne jeden Abzug zu erfolgen, bei Aushändigung oder Über- sendung
der Rechnung oder einer anderen Abrechnungsunterlage.
3. Verzugszinsen werden mit 5 %, bei Rechts- geschäften, an denen Verbraucher nicht beteiligt sind, mit
8 % p. a. über dem jeweiligen im Bundes- anzeiger veröffentlichten Basiszinssatz berechnet. Ergänzend zu
den gesetzlichen Regelungen sind wir berechtigt, eine höhere Verzugszinsbelastung anzusetzen, wenn wir
eine höhere Belastung nachweisen, es sei denn, der Vertragspartner weist nach, dass ein Verzugszinsschaden
überhaupt nicht, oder wesentlich niedriger entstanden ist.
4. Zahlungsanweisungen, Schecks und Wechsel werden nur erfüllungshalber unter Berechnung aller Diskont-
und Einziehungsspesen entgegenge- nommen.
5. Wir behalten uns das Recht vor, bei Warenbestellungen im Wert unter 2.100,00 Netto Bearbeitungskostenzuschläge
zu berechnen, nicht mehr jedoch als 250,00 Netto.
6. Der Vertragspartner darf gegen unsere Forderungen nur mit unbestrittenen, anerkannten oder
rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen aufrechnen.
7. Ein Zurückbehaltungsrecht darf ebenfalls nur bei unbestrittenen, anerkannten oder
rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen und nur dann ausgeübt werden, wenn es auf demselben
Vertragsverhältnis beruht.
IV. Lieferung und Lieferverzug
1. Der Beginn der von uns angebenen Lieferzeit setzt die Abklärung aller technischen Fragen voraus.
Die Einhaltung unserer Lieferverpflichtung setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der
Verpflichtungen des Vertragspartners voraus.
2. Rechtzeitige und richtige Selbstbelieferung bleibt vorbehalten.
3. Liefertermine oder Lieferfristen, die verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden können, sind
schriftlich anzugeben. Lieferfristen beginnen mit Vertragsabschluss.
Werden nachträglich Vertrags- änderungen vereinbart, ist erforderlichenfalls gleichzeitig ein Liefertermin
oder eine neue Lieferfrist neu zu vereinbaren.
4. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand unser Haus verlassen hat
oder die Versandbereitschaftsanzeige abge- sandt wurde.
5. Der Vertragspartner kann uns 6 Wochen nach Überschreitung eines unverbindlichen Liefertermins oder
einer unverbindlichen Lieferfrist schriftlich auffordern, binnen angemessener Frist zu liefern. Erst mit
dieser Mahnung kommen wir in Verzug. Dies gilt nicht, wenn die vorstehende Nachfrist unan- gemessen lang ist.
Es gilt dann die angemessen lange Nachfrist.
6. Beruht unser Verzug auf leichter Fahrlässigkeit, ist unsere Schadensersatzhaftung ausgeschlossen, es sei
denn, es handelt sich um Schäden an Leben, Körper und Gesundheit.
7. Hilfsweise beschränken wir unsere Haftung aus Verzug im Fall leichter Fahrlässigkeit auf den
typischerweise vorhersehbaren Schaden, es sei denn, es handelt sich um Schäden an Leben, Körper und
Gesundheit.
8. Höhere Gewalt, Aufruhr, Streik, Aussperrung und unverschuldete erhebliche Betriebsstörungen verändern
die in Ziff. 1 und 2 genannten Termine und Fristen um die Dauer der durch diese Umstände bedingten
Leistungsstörungen und eine ange- messene Anlauffrist.
V. Gefahrenübergang, Lieferung, Kontrolle, Rüge- pflicht
1. Die Gefahr geht unbeschadet etwaiger Montageverpflichtungen mit Auslieferung an den Versandbeauftragten,
spätestens
jedoch mit Verlassen unseres Hauses auf den Auftraggeber über. Ist die Ware versandbereit,
so geht die Gefahr auf den Vertragspartner eine Woche nach Zugang einer Versandbereitschaftsanzeige über, es
sei denn, wir haben die Versendung oder die Abnahme infolge von Umständen, die der Vertragspartner zu vertreten
hat, so geht die Gefahr mit Absendung einer Versand- bereitschaftsanzeige über. Zum Abschluss von Versicherungen
sind wir in allen Fällen nur auf besonderen schriftlichen Auftrag des Vertrags- partners im angegebenen Umfang
auf dessen Kosten verpflichtet.
2. Der Vertragspartner ist verpflichtet, die Ware auf Mängel - auch im Fall der Weiterveräußerung - zu prüfen
und etwaige Mängel unverzüglich schriftlich zu rügen. Transportschäden sind ebenfalls unverzüglich anzuzeigen.
3. Auf Verlangen ist der Auftraggeber verpflichtet, an der Erstellung eines Abnahme- und
Funktions- protokolls mitzuwirken.
4. Bei Reparaturen sind erkennbare Mängel bei Entgegennahme, nicht erkennbare nach Entdeckung unverzüglich,
längstens innerhalb von 10 Arbeits- tagen, schriftlich zu rügen.
VI. Gewährleistung
1. Bei nicht nur unerheblichen Sach- und Rechtsmängeln sind wir ergänzend zu den gesetzlichen Bestimmungen
zur Nacherfüllung wie folgt berechtigt:
Wir sind berechtigt, 2 x nachzubessern. Ergibt sich aus der Art der Sache oder des Mangels oder den sonstigen
Umständen, dass die Nachbesserung damit noch nicht fehl- geschlagen und dies dem Vertragspartner zuzumuten ist,
sind wir zu weiteren Nach- besserungen berechtigt.
2. Ist die Nachbesserung fehlgeschlagen, ist der Vertragspartner berechtigt, zu mindern oder nach seiner Wahl
vom Vertrag zurückzutreten und das Recht auf Schadensersatz nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen geltend
zu machen.
3. Die Verjährungsfrist beträgt 12 Monate. Gegenüber Unternehmern schließen wir abweichend hiervon beim
Verkauf gebrauchter Sachen die Gewährleistung aus. Gegenüber Verbrauchern erfolgt der Verkauf gebrauchter
Sachen unter Berücksichtigung der Abnutzung durch die bisherige Einsatzart und im alters- und einsatzzeit
entsprechenden optischen und technischen Zustand.
4. Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass die Durchführung unsachgemäß vorgenommener Änderungen oder
Instandsetzungsarbeiten am Liefergegenstand ohne unsere Genehmigung die Mängelgewährleistung für den
Liefergegenstand zum Erlöschen bringt. Die Beweislast für das Gegenteil obliegt dem Auftraggeber.
VII. Ausschluss von Schadensersatz, Haftungs- begrenzung
1. Beruht unsere Verpflichtung zu Schadensersatz auf der nur leicht fahrlässigen Verletzung wesentlicher
Vertragspflichten, begrenzen wir unsere Schadensersatzhaftung, die unserer gesetzlichen Vertreter
oder Erfüllungsgehilfen auf den vertrags- typischen, vorhersehbaren Schaden.
2. Beruht unsere Verpflichtung zu Schadensersatz auf der nur leicht fahrlässigen Verletzung von nicht
wesentlichen Nebenpflichten, schließen wir unsere Schadensersatzhaftung, die unserer gesetzlichen Vertreter
oder unserer Erfüllungsgehilfen aus.
3. In allen Fällen einer Haftung auf Schadensersatz aufgrund fahrlässiger Pflichtverletzung, gleich
welcher Rechtsgrundlage, wird unsere Haftung auf Schadensersatz auf den für uns vorhersehbaren Schaden begrenzt.
4. Hilfsweise schließen wir unsere Schadens- ersatzhaftung, die unserer gesetzlichen Vertreter oder
Erfüllungsgehilfen aus, soweit uns eine leicht fahrlässige Verletzung einer Vertragspflicht zur Last fällt,
die ihrer Art und ihrer Folge nach nicht den Vertragszweck gefährdet.
5. Werden wir auf Schadensersatz aus Produzentenhaftung nach § 823 BGB (deliktische Anspruchsgrundlage)
in Anspruch genommen, begrenzen wir unsere Haftung über die vorstehen- den Bestimmungen hinaus auf die
Ersatzleistung unseres Haftpflichtversicherers. Die Deckungssumme ist schadens-/vertrags-/sachtypisch
abgeschlossen. Soweit die Versicherung nicht oder nicht vollständig eintritt, bleibt unsere Haftung begrenzt
auf die Höhe der Versicherungssumme unberührt. Ist die Versicherungssumme nicht schadens-, vertrags-
und/oder sachtypisch abgeschlossen, begrenzen wir unsere Haftung in diesen Fällen auf
den schadens-, vertrags- und/oder sach- typischen Schadensbetrag. Die vorstehenden Bestimmungen Ziff. VII
1 - 5 gelten nicht, wenn es sich um Schäden an Leben, Körper und Gesundheit und/oder um Ansprüche
nach Produkthaftungsgesetz handelt.
VIII. Eigentumsvorbehalt
1. Wir behalten uns in allen Fällen das Eigentum am Liefergegenstand bis zum Eingang aller Zahlungen
aus dem jeweils zugrundeliegenden Liefervertrag vor.
2. Darüber hinaus behalten wir uns das Eigentum an den gelieferten Gegenständen bis zur Erfüllung
sämtlicher, auch künftig entstehender Forderungen aus der Geschäftsverbindung vor. Der Vertragspartner
ist verpflichtet, in allen Fällen die Liefergegenstände unentgeltlich mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns
zu verwahren.
3. Verpfändung oder Sicherungsübereignung der Vorbehaltware ist in allen Fällen unzulässig. Bei Pfändungen
sowie Beschlagnahme oder sonstigen Verfügungen durch Dritte sind wir unverzüglich unter Überlassung der
für einen Widerspruch notwendigen Unterlagen zu benachrichtigen.
4. Der Vertragspartner ist darüber hinaus berechtigt, den Liefergegenstand im Rahmen eines ordnungsgemäßen
Geschäftsbetriebes zu ver- arbeiten und weiterzuveräußern, solange er
nicht in Verzug ist. Er tritt schon mit Abschluss des Kaufver- trages mit uns die ihm aus der Veräußerung oder
aus einem sonstigen Rechtsgrund zustehenden Forderungen gegen seine Abnehmer in Höhe des Rechnungswertes der
gelieferten Vorbehaltware an uns ab.
5. Mit Zahlungseinstellung, Beantragung oder Eröffnung des Insolvenzverfahrens sowie bei Scheck- oder
Wechselprotest erlischt das Recht zur Veräußerung sowie die Befugnis zum
Einzug abgetretener Forderungen. In diesen Fällen ist der Vertragspartner verpflichtet, uns über die
Vorbehaltware sowie Forderungsabtretungen unver- züglich unaufgefordert Rechnung zu legen.
6. Der Eigentumsvorbehalt bleibt auch dann bestehen, wenn einzelne Forderungen in eine laufende Rechnung
aufgenommen werden und der Saldo gezogen und anerkannt ist, es sei denn, der Saldo ist ausgeglichen.
7. Übersteigt der Wert der eingeräumten Sicherheiten unsere Forderungen um mehr als 20 %, so sind wir auf
Verlangen des Auftraggebers insoweit nach unserem billigen Ermessen
zur Rückübertragung verpflichtet, als die Sicherungsgrenze überschritten ist.
8. Wir sind zur Rücknahme unserer Vorbehaltsware nach Mahnung nach den nach Ziffer 5. geregelten
Fällen sowie dann berechtigt, wenn der Vertragspartner mit einem wesentlichen
Teil seiner Zahlungsverpflichtungen im Rückstand ist. Ebenso wie eine Pfändung durch uns gilt dies nicht
als Rücktritt vom Vertrag. Der Vertragspartner ist zur Herausgabe
verpflichtet. Ein Zurückbehaltungsrecht wird ausgeschlossen.
9. Beträge, die der Vertragspartner aus abgetretenen Forderungen einzieht, sind bis zur Überweisung an
uns gesondert zu führen, um Verrechnungen und/oder Aufrechnungen mit debi- torisch geführten Bankkonten
auszuschließen.
10. Die Verarbeitung oder Umbildung des Liefergegenstands durch den Vertragspartner wird stets für uns
vorgenommen. Wird diese mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen
verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes des Liefergegenstandes
zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zurzeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache
gilt im übrigen das gleiche wie für den unter Vorbehalt gelieferten Liefergegenstand.
11. Wird der Liefergegenstand mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwerben
wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes
des Liefergegenstandes zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die
Vermischung in der Weise, dass die Sache des Vertragspartners
als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Vertragspartner uns anteilmäßig Miteigentum
überträgt. Der Vertrags- partner verwahrt das so entstandene Allein- oder Miteigentum für uns.
IX. Rechtswahl, Gerichtsstand
1. Allen Verträgen liegt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluß des Einheitlichen
UN-Kaufrechts (CISG) zugrunde.
2. Erfüllungsort für alle gegenseitigen Ansprüche aus dem Vertragsverhältnis ist unser Geschäftssitz.
3. Unser Geschäftssitz ist Gerichtsstand für sämtliche Ansprüche aus der Geschäftsverbindung, ein- schließlich
Scheck- und Wechselklagen, wenn der Vertragspartner Ist-Kaufmann ist.
Wir sind jedoch auch berechtigt, den Vertragspartner an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.
Stand September 2007

ABC Beschriftungsbedarf GmbH
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